Facebook Button und eine interessante Wende

Baseline GmbH - Tonerankauf + Verkauf
2011-03-29 09:00:00 / Allgemeines

Der Händlerbund berichtet über ein interessantes Urteil des Landgerichts Berlin. Hier wurde eine Abmahnung gegen einen Online-Händler, der ohne entsprechende Anpassung der Datenschutzerklärung den Facebook-Button benutzt hat, abgewiesen. Das soll nun nicht heißen, dass man als Händler nicht verpflichtet ist, dieses zu tun. Der entscheidende Punkt ist, dass das Gericht die Auffassung vertritt, dass die unzureichende Datenschutzerklärung keinen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

So dokumetiert der Händlerbund folgend:

Zwar verstößt die fehlende Information zur Datenerhebung durch Facebook u.U. gegen § 13 TMG, welcher regelt:

„Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten … in allgemein verständlicher Form zu unterrichten…“.

Damit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, reicht es aber nicht, dass der Händler gegen eine Gesetzesnorm verstoßen hat, er muss auch gegen eine Norm verstoßen haben, die Händler zu lauterem Verhalten am Markt anhält.

§ 4 Nr. 11 UWG regelt:

„Unlauter handelt …., …wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Nach Ansicht des LG Berlin handelt es sich bei § 13 TMG nicht um eine „gesetzliche Vorschrift“ im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, denn § 13 TMG dient dem Daten- und Persönlichkeitsschutz der Kunden und hält die Händler nicht zu lauterem Verhalten am Markt an wie es z.B. bei den Verbraucherschutzvorschriften der Fall ist.

Fazit des Händlerbund: Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung in Zukunft festigen wird. An den datenschutzrechtlichen Aufklärungspflichten der Onlinehändler ändert diese Entscheidung nichts. Das bedeutet, dass Onlinehändler, die Facebook-Plug-Ins auf ihren Webseiten verwenden, wie bisher die Nutzer in der Datenschutzerklärung über die Erhebung von Kundendaten durch Facebook informieren müssen.

Artikel aus unserem alten Wordpress-Blog. Nochmal veröffentlicht im Sinne der Dokumentation und Nostalgie.


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