Online-Händler und Kunden können sich in Kürze (mal wieder) auf eine neue Widerrufsbelehrung einstellen.
Schon bereits am 26.05.2011 hat der Bundestag die Änderungen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht verabschiedet.
Neben kleineren redaktionellen Anpassungen beziehen sich die Änderungen auf zwei Punkte.
1. Anpassung zum Wertersatz für eine Nutzung oder Verschlechterung der vom Händler gelieferten Ware
2. Klarere Regelung zu den Kosten der Rücksendung.
Da wir es juristisch nicht so schön auf den Punkt bringen können wie die Profis, zitieren wir den Bericht vom Händlerbund e.V. :
Zu Punkt1
„…Die Regelungen zur Frage, wann der Verbraucher dem Anbieter Wertersatz für eine Nutzung oder Verschlechterung der gelieferten Ware nach Ausübung des Widerrufs leisten muss, werden weiter konkretisiert.
Verbraucher können die bestellten Waren grundsätzlich wertersatzfrei prüfen und erproben. Unter „Prüfung der Eigenschaften bzw. der Funktionsweise“ ist ein Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es im Ladengeschäft möglich und üblich ist, zu verstehen.
Der neu gefasste § 312e BGB regelt dies für den Nutzungswertersatz und wird voraussichtlich folgendermaßen lauten:
„§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher … Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. …“
Der neu gefasste § 357 Abs. 3 BGB regelt dies nahezu wortgleich für den Fall, dass Verschlechterungen an den gelieferten Waren (also Schäden, Risse, Flecke etc.) auftreten.
Achtung: Den Beweis, dass die Verschlechterung der zurückgesandten Ware auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, welcher über eine Prüfung der Eigenschaften bzw. Funktionsweise hinausgeht, muss in Zukunft der Anbieter erbringen.Das bedeutet, der Anbieter muss dem Kunden nachweisen, dass er die Ware nicht wie im Ladengeschäft möglich und üblich geprüft, sondern abgenutzt bzw. bei einer weitergehenden Nutzung beschädigt hat, damit er Wertersatz beanspruchen kann…“
Zu Punkt 2
„…Künftig wird auch in der Muster- Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass der Verbraucher lediglich die „regelmäßigen Kosten“ der Rücksendung zu tragen hat. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung zur 40,00 €- Klausel, in der wiederholt die sprachliche Angleichung der gesetzlichen Regelung in § 357 BGB und der Muster- Widerrufsbelehrung angeregt worden ist….“
(Quelle: http://www.haendlerbund.de/rechtsinformationen/179-bundestag-verabschiedet-gesetzesaenderung-zum-widerrufsrechts-)
Bis dato ist das Datum des Innkraftretens noch nicht bekannt. Beruhigend ist für Händler, dass es diesmal eine 3 monatige Übergangsfrist gibt. Hier wird jeder dankbar sein, der auf mehreren Plattformen verkauft.
Zu hoffen bleibt, dass wir diesmal eine Widerrufsbelehrung bekommen, die etwas länger Bestand hat als die bisherigen.
Artikel aus unserem alten Wordpress-Blog. Nochmal veröffentlicht im Sinne der Dokumentation und Nostalgie.